26. Okt 2004
Bundesländer entscheiden über Einzelimport von ausländischen Präparaten
Rechtliche Rahmenbedingungen zum Einzelimport von Präparaten gemäß § 73.3
Bezüglich der rechtlichen Rahmenbedingungen zum Einzelimport von Präparaten gemäß § 73.3 AMG erklärte die Parlamentarische Staatssekretärin Caspers-Merk, dass aus dem AMG nicht abzuleiten sei, welchen Status das betreffende Präparat im Herkunftsland haben müsse. Es sei Sache der Länder, zu entscheiden, ob Präparate, die in ihrem Herkunftsland in Verkehr gebracht werden dürfen und von Apotheken (!) bestellt werden, auch im Herkunftsland als Arzneimittel zugelassen sein müssen oder ob sie auch importiert werden dürfen, wenn sie im Herkunftsland als Nahrungsergänzungsmittel legal im Verkehr sind. (Quelle: DAZ 19/2004)
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